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AufenthaltsanzeigeA 202 (3.42) Reichsdruckerei, BerlinFamilienname bis FamilienstandAusweispapierAufenthalt im Reich ZugangHeimatortBeruf bis Beschäftigt beiUnterschriftFoto

Die Ausländerpolizei führte über alle zivilen Zwangsarbeiter*innen in ihrem Zuständigkeitsbereich sogenannte Ausländerakten. Ein wichtiges Dokument darin waren die zweisprachigen Aufenthaltsanzeigen für Ausländer. Sie enthalten neben Namen und Herkunft der Zivilarbeiter*innen auch Angaben zu ihren Arbeitsstellen. Für Zwangsarbeiter*innen aus Polen und den besetzten Gebieten der Sowjetunion gab es jeweils eigene Formulare, die sogenannten „Aufenthaltsanzeigen für Arbeitskräfte polnischen Volkstums“ und „Aufenthaltsanzeigen für Arbeitskräfte aus Sowjetrußland“.

Die Ausländerpolizei führte über alle zivilen Zwangsarbeiter*innen in ihrem Zuständigkeitsbereich sogenannte Ausländerakten. Ein wichtiges Dokument darin waren die zweisprachigen Aufenthaltsanzeigen für Ausländer. Sie enthalten neben Namen und Herkunft der Zivilarbeiter*innen auch Angaben zu ihren Arbeitsstellen. Für Zwangsarbeiter*innen aus Polen und den besetzten Gebieten der Sowjetunion gab es jeweils eigene Formulare, die sogenannten „Aufenthaltsanzeigen für Arbeitskräfte polnischen Volkstums“ und „Aufenthaltsanzeigen für Arbeitskräfte aus Sowjetrußland“.

Hintergrundinformationen über Dokumente zu Zwangsarbeiter*innen

Weitere Beispiele

Fragen und Antworten

  • Wo wurde das Dokument eingesetzt und wer hat es erstellt?

    Alle zivilen Zwangsarbeiter*innen wurden nach ihrer Ankunft im Deutschen Reich zunächst in Durchgangslager gebracht. Diese wurden erst von den Landesarbeitsämtern, ab 1943 von den Gauarbeitsämtern betrieben. Nach einer ärztlichen Untersuchung wurden die Zwangsarbeiter*innen dort von den Arbeitsämtern registriert und einer Arbeitsstelle zugewiesen.

    Jeder zivile Zwangsarbeiter und jede zivile Zwangsarbeiterin musste sich nun innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft an ihrem Arbeitsort bei der zuständigen Polizeibehörde anmelden. Die dortigen Polizeibeamten, meist handelte es sich um die Ortspolizei, erstellten für jede Person eine Aufenthaltsanzeige und leiteten diese an die kommunale Ausländerpolizei weiter. Jeder Kreis besaß eine eigene Ausländerpolizeibehörde, auch Ausländeramt genannt, das seit 1940 in den jeweiligen Polizeipräsidien der Stadtkreise bzw. den Landratsämtern der Landkreise angesiedelt war.

    Um die ankommenden zivilen Zwangsarbeiter*innen schneller registrieren zu können, kamen Angestellte der zuständigen Polizeidienststellen nach dem Eintreffen großer Transporte aus den besetzten Ostgebieten eigens in die Durchgangslager. Ab Februar 1944 wurden von den zuständigen Kreispolizeibehörden dort sogar eigene Zweigdienststellen eingerichtet. Ihre Aufgabe war es, die Zwangsarbeiter*innen zu fotografieren, Aufenthaltsanzeigen auszustellen und sie mit gültigen Ausweispapieren und Aufenthaltserlaubnissen auszustatten: „Es wurde eine Akte angelegt – wer du bist und woher, Name, Geburtsjahr, wann zuerst registriert, welche Religion. […] Ich wurde registriert und bekam sofort eine Nummer.“ (Vikor Shabski, zit. n. Memorial Moskau (Hg.): Für immer gezeichnet, S. 135).

  • Wann wurde das Dokument verwendet?

    Derzeit ist noch unklar, ab wann die Polizeibehörden Aufenthaltsanzeigen für ausländische Zivilarbeiter*innen anfertigten. Da die Grundlagen über die Tätigkeiten der Ausländerpolizei bereits 1938 mit einer Verordnung reichsweit einheitlich geregelt wurden, steht zu vermuten, dass bereits die ersten polnischen Zwangsarbeiter*innen kurz nach Kriegsbeginn entsprechend registriert wurden. Ob zu dieser Zeit jedoch bereits die speziellen Vordrucke der „Aufenthaltsanzeige für Arbeitskräfte polnischen Volkstums“ Verwendung fanden, ist ebenfalls noch unbekannt.

    Neben den polnischen Zwangsarbeiter*innen wurde dann auch für die ab Ende 1941 und massenhaft ab 1942 im Deutschen Reich eingesetzten sowjetischen Zwangsarbeiter*innen mit der „Aufenthaltsanzeige für Arbeitskräfte aus Sowjetrußland“ ein eigener Vordruck verwendet. Dies verweist auf den besonderen Status beider Gruppen, für während des zwangsweisen Aufenthalts im Deutschen Reich rassistische Sonderrechte galten. Teil der Diskriminierung war auch der Zwang zum Tragen von sichtbaren „P“- und „OST“-Abzeichen auf der Kleidung.

    Um Papier und Arbeitszeit zu sparen, wurden jedoch ab Herbst 1943 für Zwangsarbeiter*innen aus Polen und den besetzten Gebieten der Sowjetunion, für die man in den Durchgangslagern zu jener Zeit dann auch bereits Karteikarten der Ausländerpolizei und Arbeitskarten erstellte, keine zusätzlichen Aufenthaltsanzeigen mehr angefertigt.

  • Wofür wurde das Dokument genutzt?

    Die Polizeibeamt*innen der Ausländerpolizei nutzen die Angaben auf den Aufenthaltsanzeigen bis Herbst 1943 zur Anfertigung der Arbeitskarten. Wenn es sich um Zwangsarbeiter*innen aus Polen oder den besetzten Gebieten der Sowjetunion handelte, wurden anhand der Aufenthaltsanzeigen zusätzlich zwei Karteikarten der Ausländerpolizei ausgefüllt. Die Fotografien, die bei der Registrierung gemacht wurden, sind daher häufig auch auf diese Karteikarten und die Arbeitskarten aufgeklebt worden. Die Bögen wurden meistens mit Schreibmaschinen ausgefüllt, es finden sich in den Beständen der Arolsen Archives aber auch zahlreiche per Hand mit Bleistift ausgefüllte Aufenthaltsanzeigen.

    Je nach Herkunftsland und Muttersprache gab es unterschiedliche vorgedruckte Formulare für die Registrierung der Zivilarbeiter*innen. Die Aufenthaltsanzeigen waren in der Regel zweisprachig verfasst – auf Deutsch und in der Muttersprache der Zwangsarbeiter*in. Es gab allerdings auch Vordrucke und maschinengeschriebene Formulare, die nur einsprachig auf Deutsch angelegt wurden.

    Die Aufenthaltsanzeigen für polnische und sowjetische Zivilarbeiter*innen dienten aber nicht nur als Grundlage für die Ausstellung weiterer Dokumente, sondern auch einem anderen Zweck: Die Zwangsarbeiter*innen mussten darauf mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass sie mündlich über die für sie geltenden Gesetze und Verordnungen belehrt worden waren. Für Zivilarbeiter*innen aus Polen hatte die Reichsregierung bereits im März 1940 mit den sogenannten „Polen-Erlassen“ ein diskriminierendes Sonderrecht geschaffen. Hierin wurde unter anderem die Verpflichtung zum Tragen eines P-Abzeichens auf der Kleidung festgelegt. Zwei Jahre später, im Februar 1942, erließ der Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei, Heinrich Himmler, die sogenannten „Ostarbeitererlasse“. Zwangsarbeiter*innen aus der besetzten Sowjetunion, die als „Ostarbeiter“ bezeichnet wurden, mussten nun ebenso ein Abzeichen („OST“) sichtbar auf ihrer Kleidung tragen. Sexuelle Beziehungen zu Deutschen wurden mit der Todesstrafe bestraft und jedes noch so kleine Vergehen konnte die Einweisung in Arbeitserziehungslager (AEL) oder Konzentrationslager zur Folge haben, wo während des Zweiten Weltkriegs Tausende Zivilarbeiter*innen starben.

  • Wie häufig ist das Dokument?

    Bei der Registrierung erstellten Mitarbeiter*innen der örtlichen Polizeibehörden für alle zivilen Zwangsarbeiter*innen Aufenthaltsanzeigen, bis diese Praxis im September 1943 zumindest für polnische und sowjetische Zwangsarbeiter*innen eingestellt wurde. Es muss also für Millionen Zivilarbeiter*innen mindestens eine Aufenthaltsanzeige gegeben haben. Hinzu kam, dass jedes Mal, wenn das Arbeitsamt sie einer anderen Arbeitsstelle zuwies und sich diese an einem anderen Ort befand, dort eine neue Aufenthaltsanzeige ausgefüllt werden musste.

    Wie viele Aufenthaltsanzeigen für Ausländer im Deutschen Reich insgesamt ausgestellt wurden und wie viele im Original oder als Kopie nach Kriegsende nach Arolsen kamen, ist nicht bekannt. Die Mitarbeiter*innen des International Tracing Service (ITS), der Vorgängerorganisation der Arolsen Archives, legten die Bögen zusammen mit vielen anderen Dokumenten in alphabetischer Ordnung in die sogenannte Kriegszeitkartei ein. Diese umfasst insgesamt ca. 4,2 Millionen Dokumente.

  • Was ist bei diesem Dokument zu bedenken?

    Die Mitarbeiter*innen der Polizei erhielten die Anweisung, sehr große Sorgfalt auf die Richtigkeit der erfassten Namen und Herkunftsorte zu legen. Dennoch finden sich auf den Dokumenten auch Verschreibungen oder nur phonetisch wiedergegebene Schreibweisen der Geburts- und letzten Wohnorte der Zwangsarbeiter*innen. Gerade in den letzten Monaten des Krieges, der sogenannten Endphase, wurden zudem die Angaben zu den Aufenthaltsorten der zivilen Zwangsarbeiter*innen nicht mehr aktualisiert oder nur noch rudimentär festgehalten.

    Die Aufenthaltsanzeigen enthalten in der Regel nur einen Eintrag zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses der Zivilarbeiter*innen, nicht aber zum Endzeitpunkt. Dieser wurde auf den Bögen nur notiert, wenn die Person vor Kriegsende, etwa wegen Schwangerschaft oder Arbeitsunfähigkeit, in die Heimat zurückgeschickt wurde. Nach der Befreiung durch die Alliierten kam es zu keiner förmlichen Abmeldung der Zwangsarbeiter*innen bei den lokalen deutschen Polizeibehörden. Entweder kehrten sie direkt in ihre Heimatländer zurück oder sie ließen sich als Displaced Persons (DPs) registrieren. Die von den deutschen Behörden während des Krieges ausgestellten Registrierungsunterlagen für Zwangsarbeiter*innen wurden nicht fortgeführt, sondern durch eigene Dokumente der Alliierten, wie etwa die DP 2 Karten ersetzt.

    Falls Sie weitere Hinweise zu diesem Dokument haben, freuen wir uns über Rückmeldungen an eguide@arolsen-archives.org. Die Dokumentenbeschreibungen im e-Guide werden regelmäßig erweitert – und das gelingt am besten durch das gemeinsame Zusammentragen von Wissen.

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