Ausländische Arbeitsnehmer*innen konnten einen Befreiungsschein beantragen, wenn sie bereits länger als zehn Jahre ununterbrochen in Deutschland lebten. Dann mussten sie nicht mehr alle zwei Jahre eine Arbeitserlaubnis beantragen. Auf zivile Zwangsarbeiter*innen, die nach dem Überfall der Wehrmacht auf Polen am 1. September 1939 ins Deutsche Reich kamen, traf dies nie zu. Der Aufdruck zeigt aber, dass das Arbeitserlaubnispapier auf Regelungen für ausländische Arbeitnehmer*innen aus dem Jahr 1933 zurückgeht.