Da dieses Dokument auch als Befreiungsschein genutzt werden konnte, war der Wohnort wichtig, an dem die Person im Deutschen Reich gemeldet war. Der Antrag auf einen Befreiungsschein musste bei dem für diesen Ort zuständigen Landesarbeitsamt (LAA) entschieden werden. Bei zivilen Zwangsarbeiter*innen blieb dieses Feld leer.