Ausländische Arbeitskräfte konnten nach einer Regelung aus dem Jahr 1933 einen Befreiungsschein erhalten, wenn sie länger als zehn Jahre ununterbrochen in Deutschland gelebt und gearbeitet hatten. Sie waren dann davon befreit, Arbeitserlaubnisse und Beschäftigungsgenehmigungen zu beantragen. Aufgrund der zeitlichen Vorgabe traf dies aber vermutlich auf keine zivilen Zwangsarbeiter*innen zu.