In einem Schreiben des Reichministers des Innern aus dem Februar 1944 wurden die neuen Regelungen für den Umgang mit Nachlässen von verstorbenen Häftlingen beschrieben. Es wird genau geregelt, wessen Nachlass gar nicht, ganz oder teilweise eingezogen wurde. Das Vorgehen hing von der Haftkategorie und der Nationalität ab.