In der „Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter“ vom Juni 1942 heißt es in § 13: „Die Ostarbeiter können ihr Arbeitsentgelt ganz oder zum Teil verzinslich sparen; der ersparte Betrag wird in die Heimat überwiesen und steht dort dem Sparer oder dessen Familienangehörigen nach näheren Vorschriften des Reichsministers für die besetzten Ostgebiete oder des Oberkommandos der Wehrmacht zur Verfügung.“ In der Praxis diente das Geld jedoch der Finanzierung des Krieges.