Dieser Auszug aus der Reichsmeldeordnung von 1938 macht die Meldepflicht deutlich: Jede*r musste sich innerhalb von einer Woche nach dem Umzug bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt melden. Ab September 1939 betrug die Frist für deutsche Staatsbürger drei Tage. Für Ausländer – und damit auch für zivile Zwangsarbeiter*innen – galt eine verkürzte Frist von 24 Stunden.