Arbeitsbücher von zivilen Zwangsarbeiter*innen, die das Deutsche Reich verließen, durften nicht an ihre Besitzer*innen zurückgegeben und ins Ausland mitgenommen werden. Arbeitgeber*innen, die damals Betriebsführer genannt wurden, mussten sie stattdessen an das zuständige Arbeitsamt zurückschicken.