Die Nationalsozialisten legten für die Härte der KZ-Haft drei Lagerstufen (I, II und III) fest. Ein Schreiben aus dem Januar 1941 regelte die Einteilung: Für Häftlinge der Stufe I („wenig belastete und unbedingt besserungsfähige Schutzhäftlinge“) waren nach dieser Regelung die KZ Dachau und Sachsenhausen vorgesehen. Häftlinge der Stufe III galten als „schwerbelaste[t], insbesondere auch gleichzeitig kriminell vorbestraf[t], ausgesprochen asozia[l] und daher kaum noch erziehbar“. Sie sollten in Mauthausen untergebracht werden. Da die Regelung zu vielen Häftlingsverlegungen von einem in ein anderes Lager geführt hätte, wurde sie Anfang 1942 durch die Inspektion der Konzentrationslager de facto aufgehoben.